Schadnager – Obwohl laut Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) grundsätzlich alle Säugetiere unter besonderem Schutz stehen, gibt es Ausnahmen. Folgende Mäuse- und Rattenarten, die in der Schädlingsbekämpfung als Schadnager klassifiziert werden, bilden solch eine Ausnahme und dürfen bekämpft werden:
Schermaus (Arvicola terrestris), Rötelmaus (Myodes glareolus), Erdmaus (Microtus agrestis), Feldmaus (Microtus arvalis), Hausmaus (Mus musculus), Wanderratte (Rattus norvegicus) und Hausratte (Rattus rattus). Waldmäuse (Apodemus sylvaticus) unterliegen dieser Ausnahmeregelung nicht und dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bekämpft werden. Spitzmäuse zählen als Insektenfresser nicht zu den Nagetieren und dürfen daher auch nicht bekämpft werden.
- Öffentlich aufgestellte Köderboxen zur Nagerbekämpfung mit Risikominimierung in städtischen Gebieten fordern Probleme geradezu heraus. Es ist darauf zu achten, dass Köderstationen, auch wenn sie zugriffsgeschützt sind, in sicherer Umgebung (Risikominimierung) und möglichst vor Blicken geschützt aufgestellt werden.
- Säugetiere, die kleiner als Ratten (oder Mäuse) sind, können wahrscheinlich nicht immer abgehalten werden, aber zur risikominimierenden Schadnagerbekämpfung sollten nur Köderstationen mit maximal rattengroßem Eingang eingesetzt werden um Hunde, Katzen und Wildtiere vor den Fraßködern zu schützen. So können Sekundärvergiftungen (Risikominimierung) durch den Verzehr der Köder weitestgehend ausgeschlossen werden.
- In der Schadnagerbekämpfung ist darauf zu achten Köderstationen so aufzustellen, dass sie keine Einladung für Nichtzielorganismen sind. Der Zielbereich muss vor dem Aufstellen auf mögliche Nichtzielorganismen (z. B. Feld- oder Wühlmäuse) untersucht werden um deren Verhalten einzuschätzen, sowie deren Eindringen in die Köderstation möglichst zu unterbinden. So können Sekundärvergiftungen von Raubtieren und Greifvögeln vermieden werden.
- Statt ununterbrochenem Ködern mit wenig toxischen Ködern kann, entsprechend dem Futterverhalten vom Zielorganismus, das periodische Ködern mit einem nach einmaliger Aufnahme wirksamen Rodentizid sinnvoller sein.
- Während der Bekämpfungsmaßnahme sollten nicht angenommene Köderboxen versetzt werden und tote Tierkörper aus den Köderstationen und dem Umfeld entfernt werden.
- Unerlässlich ist eine korrekte Dokumentation der Bekämpfungsmaßnahme. Sämtliche Standorte von Köderboxen und deren Kontrollen, die Risikoeinschätzung des Zielgebietes sowie daraus abgeleitete Maßnahmen, eingesetzte Mittel und Köder sind lückenlos festzuhalten.
- Betriebsgelände und Räumlichkeiten sollten unattraktiv für Schädlinge sein. Müll, Schutt und Unterschlupf bietendes Unterholz in unmittelbarer Nähe von Gebäuden ist zu entfernen. Erschweren Sie Nagern den Zugang zum Gebäude durch das Schließen von Mauerdurchbrüchen und Ähnlichem.
Deckung bietendes Unterholz und Gestrüpp in der Nähe von Mauerdurchbrüchen entfernen. - Zugangsmöglichkeiten durch Mauerdurchbrüche für Rohre oder ähnliches verschließen.
- Bei der Bekämpfung vereinzelt auftretender Schadnager sollten, statt Biozid Produkten (Risikominimierung), Fallen zum Einsatz kommen.
- Zur Risikominimierung sind Nahrungsmittel schwer zugänglich und sicher aufzubewahren. Nahrungsmittel gehören weder auf den Kompost noch sollten sie achtlos weggeworfen oder durch die Toilette entsorgt werden.
- Auf das Füttern von wildlebenden Tieren wie z. B. Enten oder Tauben sollte verzichtet werden.