Warnhinweise und Standardinformationen zur Kennzeichnung von Köderstationen
Wo Rodentizide mit Antikoagulanzien gegen Schadnager wie Ratten und Mäuse ausgelegt werden, sind Kennzeichen und Warnhinweise anzubringen. Werden Köder und Köderstationen für die Öffentlichkeit/Allgemeinheit verdeckt zum Beispiel in Gebäuden ausgelegt, ist es allerdings ausreichend alle Personen zu informieren, die mit dem Köder in Kontakt kommen könnten (z. B. bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten).
Deutlich erkennbar und möglichst auf Augenhöhe angebracht, sollten Warnhinweise optimalerweise eine Signalfarbe haben und so groß gestaltet werden, dass alle Angaben (laut der guten fachlichen Anwendung (GfA))auf ihnen gut lesbar sind. Die Anbringungsorte und die Warnhinweisanzahl müssen der Schädlingsbekämpfungsmaßnahme (Anzahl der Köderstellen und Größe des betroffenen Gebietes) entsprechen.
Um Personen im Umfeld der Köder- und Köderstationen hinreichend über die mit der Schadnagerbekämpfungsmaßnahme verbundenen Gefahren zu warnen, sollten die Warnhinweise mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- Warnhinweis (z. B. „Vorsicht Rattengift“)
- Wirkstoff(e)
- Antidot (Gegenmittel)
- den Hinweis „Kinder und Haustiere fernhalten“
Beispiel für Warnhinweise (ÖSV Standardvorlage) auf Köderstationen und in derem Umfeld:
Anwendungsbestimmungen für Kennzeichen und Warnhinweise in der Schadnagerbekämpfung
Die Verwendungsbestimmungen von Biozid-Produkten gegen Schadnager sind unter allen Umständen einzuhalten. Im Fall einer Ordnungswidrigkeit gegen die Bestimmungen des Chemikaliengesetztes in Verbindung mit der Gefahrenstoffverordnung wird diese mit einem Bußgeld von 50.000 Euro geahndet.
Wir informieren Sie gerne über geänderte RMM-Bestimmungen in Bezug auf die Betreuung Ihres Objektes und beraten Sie zu möglichen Alternativen in der Schadnagerbekämpfung.