Die Weltnaturschutzunion – IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources; deutsch: „Internationale Union zur Bewahrung der Natur und natürlicher Ressourcen“), die auch die Rote Liste gefährdeter Arten erstellt, stuft den Siebenschläfer als „nicht gefährdet“ ein. Aber, der Siebenschläfer ist eine besonders geschützte Tierart und steht unter Artenschutz. Ohne behördliche Genehmigung dürfen Siebenschläfer nicht bekämpft werden. Stattdessen kommen als Alternative nur Vertreibungsmitteln oder der Einsatz von Lebendfallen in Betracht. (Siebenschläfer mit Lebendfallen fangen – mehr Informationen).
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Achtung – Siebenschläfer stehen unter Artenschutz
Siebenschläfer werden als besonders geschützte Tierart in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführt. Daher ist es verboten ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (Wie leben Siebenschläfer – mehr Informationen) Ein Verstoß gegen diese Schutzbestimmungen kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 65 BNatSchG). Ausnahmen und Befreiungen von den Schutzbestimmungen dürfen nur von den zuständigen Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen werden (§ 62 BNatSchG).
Siebenschläfer fachgerecht vertreiben
Will man die Siebenschläfer nicht töten, bleiben nur der Lebendfang mit Fallen, sowie das anschließende Aussetzen der gefangenen Siebenschläfer in mindestens 20 Kilometer Entfernung oder aber professionelle Maßnahmen zur Siebenschläfervertreibung aus dem Dach.
Vermieter sollten rechtzeitig vorsorgen.
Als Vermieter steht man in der Pflicht für Abhilfe zu sorgen. Werden Mieter immer wieder von Siebenschläfern geplagt, mindert das den Gebrauchswert einer Mietwohnung oder eines gemieteten Hauses erheblich und als Folge könnte der Mieter die Miete kürzen. (Siebenschläfer vertreiben – Kosteninformationen)